Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Gutmann GmbH
Auf Herdenen 4 · 78052 Villingen-Schwenningen
Technik/Service · Telefon 07721 80 02-0, International +49 77 21 80 02-0 · Telefax 07721 80 02-11, International +49 77 21/80 02 11
Gültig ab 1. Januar 2003 · Unverbindliche Preisempfehlung ohne MWSt. · Änderungen vorbehalten
§ 1 Gültigkeit der Bedingungen
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die vorliegende und alle künftigen Bestellungen, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall auf diese Bedingungen nicht besonderen Bezug genommen wird.
2. Abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt und haben selbst dann keine Gültigkeit, wenn ihnen unsererseits nicht mehr ausdrücklich widersprochen wird. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die Bestellung als angenommen.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Bei Aufhebung oder rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.
5. Der Käufer erklärt sich mit der Bestellung mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich einverstanden. Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers und Gegenbestätigungen mit abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Der Käufer ist an seine Bestellung 30 Tage gebunden.
2. Bei Inlandkäufen - beide Vertragsparteien haben ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - kommt der Vertrag wirksam zustande, wenn der Verkäufer innerhalb der First von 30 Tagen die Annahme der Bestellung durch Übersendung einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt.
3. Bei Auslandskäufen - der Käufer hat seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - kommt der Vertrag erst mit Eingang des vom Käufer rechtswirksam unterschriebenen Auftragsdoppels des Verkäufers bei diesem zustande.
4. Die Frist zur Auftragsbestätigung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt.
5. Eine etwaige Ablehnung der Bestellung muss dem Käufer alsbald mitgeteilt werden.
§ 3 Lieferung, Lieferfristen und Versand
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin. Der Verkäufer ist befugt, diesen Liefertermin erforderlichenfalls um vier Wochen zu überschreiben, sofern der Käufer bei der Bestellung kein besonderes Interesse an der Einhaltung des Liefertermins glaubhaft gemacht hat.
2. Bei nachträglichen Vertragsänderungen muß der Liefertermin erneut bestätigt werden. Maßgeblich ist der Termin der Änderungsbestätigung.
3. Für die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen bzw. Termine haftet der Verkäufer nur insoweit, als die Nichteinhaltung durch sein Verschulden herbeigeführt wurde.
4. Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig welcher Art und Ursache sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die den Verkäufer an der Produktion bzw. Auslieferung hindern oder ihm diese unmöglich machen, geben dem Verkäufer das Recht, Lieferfristen und Termine hinauszuschieben bzw. die Verträge ganz oder teilweise zu stornieren. In diesen Fällen steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
5. In Fällen höherer Gewalt ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer zu verständigen, wird sich jedoch darum bemühen.
6. Der Käufer ist berechtigt, im Falle von Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die sechs Wochen gedauert haben, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Rahmenaufträge sind innerhalb eines Jahres seit Zustandekommen des Vertrages vom Käufer komplett abzurufen. Ist der Abruf innerhalb dieser Frist durch den Käufer nicht erfolgt, hat der Verkäufer den Käufer mit einer Frist von drei Wochen zur Mitteilung der Lieferanschriften für den noch nicht ausgeführten Teil des Rahmenauftrages aufzufordern. Die Frist ist mit Aufgabe des Briefes zur Post gewahrt. Geht innerhalb dieser Frist dem Verkäufer eine Bestimmung des Käufers über die Lieferanschrift nicht zu, ist der Käufer berechtigt, den noch nicht abgerufenen Teil des Rahmenauftrages an die Adresse des Käufers zu liefern. Der Käufer ist zur Abnahme verpflichtet.
8. Die Lieferungen erfolgen frei Werk des Verkäufers. Fracht ab Werk wird in Rechnung gestellt.
9. Mit der Übergabe der Ware zum Versand geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über. Der Versand der Ware erfolgt nach Wahl des Verkäufers, sofern nicht eine bestimmte Versandart vereinbart und in der Auftragsbestätigung bestätigt worden ist.
10. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Die unvollständige Ausführung von Aufträgen behält sich der Verkäufer für den Fall technischer Mängel oder seines Unvermögens vor. Schadensersatzansprüche des Käufers insoweit sind ausgeschlossen.
§ 4 Zahlung
1. Die Rechnung wird am Tag der Lieferung erstellt und mit Zugang fällig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behält sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen. Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Nimmt er dennoch Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einzahlungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung. Ein Skonto wird bei Zahlung durch Wechsel nicht gewährt.
3. eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlage und Protest von Wechseln, Akzepten und Schecks wird nicht übernommen.
4. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
5. Der Verkäufer ist zur Erfüllung eines Kaufvertrages erst nach vollständiger Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus vorhergehenden Kaufverträgen verpflichtet.
6. Sämtliche Zahlungen des Käufers werden unabhängig von einer etwaigen Bestimmung des Käufers stets zur Tilgung der ältesten Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer einschließlich der darauf aufgelaufenen Zinsen und Kosten verwendet.
7. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann.
8. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
9. Bei Überschreitung des angegebenen Zahlungszieles gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen wenigstens 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 5 Gewährleistung
1. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer sofort, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Ablieferung der Ware, verdeckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist das Datum der Aufgabe der Mängelanzeige zur Post.
2. Bei Verträgen ohne Auslandsberührung gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
a) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während einer Frist von 30 Tagen nicht vollständig beseitigt werden können, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
b) Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Satzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
c) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
d) Der Käufer hat nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch diese an den Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden.
e) Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, daß die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
5. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand im Sinne der Gewährleistungsbestimmungen fehlerfrei ist, es sei denn, der Verkäufer hat eine ausdrückliche Zusicherung bei Abschluß des Vertrages gegeben. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
6. Bei Verträgen mit Auslandsberührung gilt ergänzend folgendes: Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen oder, falls dies nicht möglich ist, sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung ist, daß die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Bei Fehlschlägen der Ersatzlieferung kann der Käufer jedoch Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Hat der Händler die Waren ohne Verstoß gegen die Rügenpflicht weiterverarbeitet oder veräußert, so kann er für diesen Teil der Waren Minderung des Kaufpreises verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, gezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes gelieferte Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Be- oder Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterzuveräußern. Es gilt dann folgendes:
a) Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Verkäufer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat.
b) Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs.
d) Ist der zwischen dem Käufer und dem Abnehmer vereinbarte Kaufpreis niedriger als der Wert sämtlicher, den Gegenstand des Vertrages mit dem Abnehmer bildenden Waren, so ist die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in der Höhe an den Verkäufer abgetreten, die dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der der Erfüllung des Weiterverkaufs entspricht.
e) Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, d. h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Der Verkäufer hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird aber hiervon Abstand nehmen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm alle diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
g) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
h) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Verkäufer über.
i) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass - mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis - eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
j) Der Käufer ist verpflichtet, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.
k) Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer von Pfändungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist dem Verkäufer gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprptokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides Statt zu versichern, dass es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind.
l) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
m) Die durch die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
§ 7 Abnahme
Der Käufer ist zur Abnahme der bestellten Ware entsprechend der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verpflichtet. Eine Berechtigung zur Verweigerung der Abnahme besteht unter keinen Umständen. Durch eine etwaige Annahmeverweigerung entstehende Kosten trägt der Käufer.
§ 8 Aufrechnungsverbot
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
§ 9 Anwendbares Recht
1. Für Verträge ohne Auslandsberührung gilt ergänzend zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen deutsches Recht.
2. Für Verträge mit Auslandsberührung gelten ergänzend zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das deutsche Recht.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Villingen-Schwenningen.
2. Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen vereinbart.